Liebe Musikfreunde,
in Ergänzung zu meiner Mail vom 20.10.2020 darf ich Ihnen die Stellungnahme der Clearingstelle des Städte- und Gemeindetages zukommen lassen:
3. Theater-, Chor- und Musikproben
Frage: Wie viele Personen dürfen an Theater-, Chor- und sonstige Musikproben teilnehmen?
Antwort der Clearingstelle vom 22.10.2020:
Hier gelten zunächst die einschlägigen Bestimmungen der VO-CP und des bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzepts für den Proben- und Übebetrieb von Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie für andere Einrichtungen und Vereine oder Gruppierungen, die kulturelle Aufführungen veranstalten sowie den entsprechenden Veranstaltungsbetrieb (Hygienerahmenkonzept Kultur). Dort sind u.a. besondere Mindestabstände festgelegt, die beim Singen, Musizieren mit den verschiedenen Instrumenten sowie für Schauspiel- und Tanzproben einzuhalten sind.
Nach Auffassung der Clearingstelle sind derartige Proben als Veranstaltungen i.S.d. § 6 Abs. 2 VO-CP anzusehen, sodass auch hier die Beschränkung der höchstzulässigen Teilnehmerzahl gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 VO-Maßnahmen auf 100 Personen gilt, und zwar unabhängig davon, ob auch bei einer größeren Teilnehmerzahl die besonderen Mindestabstände eingehalten werden könnten.
8. Ausnahmen von der höchstzulässigen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen
Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann die Ortspolizeibehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Maßnahmen-VOs Ausnahmen von der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen-VOs höchstzulässigen Teilnehmerzahl zulassen?
Antwort der Clearingstelle vom 22.10.2020:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Maßnahmen-VOs kann die Ortspolizeibehörde bei Veranstaltungen Ausnahmen von der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen „auf der Grundlage eines mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzepts zulassen“. Erforderlich ist also zunächst ein „besonderes“ Hygienekonzept, dem das zuständige Gesundheit quasi zugestimmt hat.
Im Übrigen hat die Clearingstelle wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung als das verfassungsrechtlich erforderliche Korrelat zu den Beschränkungen der Grundrechte der Betroffenen zu verstehen ist. Danach ist eine Ausnahmegenehmigung dann möglich, wenn die Abwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen das infektionsschutzrechtliche Interesse überwiegt.
9. Musikunterricht in privaten Räumen der Schüler
Frage: Kann ein für einen Musikverein tätiger Lehrer in privaten Räumen Musikunterricht (Blockflöte) erteilen, an dem insgesamt drei Kinder aus unterschiedlichen Haushalten und ohne familiäre Beziehungen teilnehmen?
Antwort der Clearingstelle vom 22.10.2020:
Ein Musikverein ist - auch wenn er Musikunterricht für Mitglieder oder andere Personen anbietet - weder eine Musikschule i.S.d. § 10 Abs. 1 der „Verordnung zum Wiedereinstieg in den regulären Schulbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen“ noch eine außerschulische Bildungs-einrichtung i.S.d. § 7 dieser Verordnung. Der Unterricht im beschriebenen Fall ist auch nicht als private Zusammenkunft i.S.d. § 1 Maßnahmen-VOs zu werten, da er keine einer privaten Feier „ähnliche Zusammenkunft“ ist.
Es handelt sich hier vielmehr um eine Veranstaltung, sodass der Musikunterricht in der beschriebenen Form zulässig ist, wenn die für Veranstaltungen gelten Bestimmungen der VO-CP und des bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzepts für den Proben- und Übebetrieb von Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie für andere Einrichtungen und Vereine oder Gruppierungen, die kulturelle Aufführungen veranstalten sowie den entsprechenden Veranstaltungsbetrieb (Hygienerahmenkonzept Kultur) beachtet werden, insbesondere auch die dort vorgegebenen Mindestabstände und zu treffenden sonstigen Schutzvorkehrungen.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Petry
BSM-Präsident